Hier können Sie Auszüge aus den Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Seeg in der jeweils aktuell gültigen Fassung als pdf-Dateien herunterladen.
Befreiungsmöglichkeit von der Zweitwohnungssteuer für "Geringverdiener"
Mit Gesetz vom 22.07.2008 hat der Bayerische Landtag den Art. 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) dahin geändert, dass Zweitwohnungssteuerinhaber, deren "Einkommen" bestimmte Grenzen nicht übersteigt, auf Antrag von der Zweitwohnungssteuer befreit werden müssen. Die Be
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freiung ist dann zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte des bzw. der Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor dem Entstehen der (Zweitwohnungs-) Steuerpflicht 25.000 Euro, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern 33.000 Euro nicht überschritten hat.
Der Berechnung der Summe der positiven Einkünfte sind die Vorschriften des Einkommensteuerrechts (§ 2 Abs. 1,2 und 5a des Einkommensteuergesetzes - EStG) zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass alle Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, also neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit zum Beispiel auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Bei Rentenempfängern sind die nicht steuerpflichtigen Anteile hinzuzurechnen; es ist also die Bruttojahresrente als Einkommen zugrunde zu legen.
Für die Zweitwohnungssteuerpflicht 2012 sind die Einkünfte des Jahres 2010 maßgeblich (für 2013 die Einkünfte des Jahres 2011 usw.). Falls die Einkommensgrenzen geringfügig überschritten werden, gilt die Regelung, dass die Steuer auf ein Drittel des Betrages, um den die Summe der positiven Einkünfte 25.000 Euro bzw. 33.000 Euro übersteigt, ermäßigt wird.
Der Antrag für die Befreiung 2012 muss spätestens bis 31.01.2013, bzw. der Antrag für 2013 bis 31.01.2014 gestellt werden usw.
Bitte beachten Sie die Plakatierverordnung!
Plakatierungen an den offiziellen Plakataushängen sind nur nach Genehmigung der Gemeinde und frühestens 14 Tage (max. DINA3) vor der Veranstaltung erlaubt.
Offizielle Plakattafeln befinden sich bei
- Hauptstr. 46
- Enzenstetten (Feuerwehrhaus)
- Lobach (Talstr.)
- Wertstoffhof
Plakataufsteller bzw. Plakattafelhalter sind bei der Gemeinde Seeg schriftlich zu beantragen. Dabei soll der Plakatierungszeitraum u. die Größe angegeben werden.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuelle Beantragung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 12 GastG.